4.3-2 商事仲裁院仲裁规则

时间:2024.5.4

商事仲裁院仲裁规则

编号:Q/MN-JT/GL4.3-2-2008-0

1 目的

为保证公司生产经营活动正常有序地进行,加强各服务管理部门、生产经营单位之间协调配合,公司商事仲裁院参照国家有关法律法规,结合公司实际情况,制定本规则。 2 适用范围

本文适用于集团各本部、中心、室。

3 换版说明

本制度对蒙牛字[2006]240号《合同管理办法》进行了修订,主要依据《文件资料管理办法》对文件的框架以及格式进行了修订。

4 责任部门

公司仲裁委员会是公司仲裁事务的最高权力机构,对公司的仲裁事务进行指导和监督。

仲裁委员会主任由公司总裁担任,主持仲裁委员会的工作;设副主任若干名,协助主任工作;各单位、部门第一负责人为仲裁委员会委员。

仲裁院认为重大复杂的案件,可以提交仲裁委员会集体讨论决定。仲裁委员会的表决以参会人员的多数票为准。涉及仲裁委员会委员本部门利益的仲裁案件的讨论和表决,该委员应该回避。

仲裁院为仲裁委员会的常设机构,负责管理和开展仲裁工作,接受仲裁委员会的指导和监督,对仲裁委员会负责。

仲裁院由院长一名、仲裁员若干名组成。

仲裁委员会会议应由过半数委员参加方有效,不能到会的委员不得行使表决权。仲裁委员会会议由仲裁委员会主任主持,如主任不能到会,由副主任主持。

仲裁委员会每年召开两次会议,听取仲裁院的工作汇报,并对公司仲裁工作作出指导或安排。

仲裁院实行特别仲裁员制度,特别仲裁员由各部门的技术专业人员担任,经当事人选定或仲裁院指定,参加对专业性较强的疑难案件的仲裁工作。

5 仲裁申请、答辩及反请求

5.1 仲裁院不受理争议

仲裁院仅受理公司各部门因履行市场链合同而产生的民商事纠纷。仲裁院不受理下列争议:

(1) 因管理行为产生的争议;

(2) 因劳动关系产生的劳动争议;

(3) 对责任事故认定及因认定产生的争议;

(4) 因考核、奖励产生的争议;

(5) 仲裁院认为不予受理的其它情形。

5.2 仲裁申请要求

申请人应在争议事实发生之日起一个月内向仲裁院提出仲裁申请,超过此期限的仲裁庭不予受理。

仲裁程序自仲裁院发出仲裁受理通知之日起开始。申请人提出仲裁申请时应提交以下文件:

(1) 提交仲裁申请书,仲裁申请书应写明:

—— 申请人和被申请人的名称和住所(电话、电传、传

真号码或其他电子通讯方式,应写明);

—— 申请人所依据的市场链合同及相关协议; —— 案件和争议要点;

—— 申请人的请求及所依据的事实和理由。

仲裁申请书应由申请人及/或申请人授权的代理人签名及/或盖章。

(2) 在提交仲裁申请书时,附具申请人请求所依据事实的证明文件或实物等证据。

5.3 仲裁申请处理及相关要求

仲裁院收到申请人的仲裁申请书及其附件后,应在两个工作日内向被申请人发出仲裁通知,并将申请人的仲裁申请书及其附件一并发送给被申请人,同时将仲裁通知发送给申请人。

仲裁院向申请人和被申请人发出仲裁通知后,应指定一名仲裁员负责仲裁案件的程序管理工作。

被申请人应在收到仲裁通知之日起三个工作日内向仲裁院提交答辩书和有关证明文件,仲裁院应在两个工作日内将答辩书和有关证明文件送达申请人。

被申请人如有反请求,应在提交答辩书时一并提交反请求书。仲裁庭认为有正当理由的,可以适当延长此期限。

被申请人提出反请求时,应在反请求书中写明反请求及其所依据的事实和理由,并附具有关的证明文件或实物等证据。

申请人可以对其仲裁请求提出修改,被申请人也可以对其反请求提出修改;但是,仲裁庭认为其修改的提出超过答

辩期而影响仲裁程序正常进行的,可以拒绝其修改。

当事人提交仲裁申请书、答辩书、反请求书和有关证明材料以及其他文件时,应一式四份,如果当事人人数超过两人,则应增加相应份数,如果仲裁庭组成人数为一人,则可以减少一份。

被申请人未提交书面答辩及/或申请人对被申请人的反请求未提出书面答辩的,不影响仲裁程序的进行。

当事人可以委托仲裁代理人一至两人办理有关的仲裁事项;接受委托的仲裁代理人,应向仲裁院提交授权委托书。前款所述委托代理人均须为当事人内部工作人员。 6 仲裁庭的组成

仲裁庭由三名仲裁员(包括特别仲裁员,下同)组成,其中一名仲裁员为首席仲裁员,主持案件的审理工作。

仲裁庭可以有一名特别仲裁员参加,但涉及专业性较强、疑难的案件,可有两名特别仲裁员参加,特别仲裁员所

仲裁庭的组成应由仲裁院予以确定,如当事人对仲裁庭组成有异议,应在开庭前两个工作日内向仲裁院提出书面意见。

当事人对仲裁员要求回避的,应在开庭前三个工作日内提出书面意见,是否准许由仲裁院决定。

7 审理 在单位或本人对仲裁院的决定均不得推诿或拒绝。

仲裁庭应当开庭审理案件。但经征得双方当事人同意,仲裁庭也认为不必开庭审理的,仲裁庭可以只依据书面文件进行审理并作出裁决。

仲裁案件第一次开庭审理的日期,经仲裁院决定后,由仲裁庭于开庭前五天通知双方当事人。当事人有正当理由的,可以请求延期,但必须在开庭前两天以书面形式向仲裁庭提出;是否延期,由仲裁庭决定。

第一次开庭审理以后再开庭审理日期的通知,不受五天期限的限制。

仲裁庭开庭审理案件应公开进行,如果双方当事人要求不公开审理,由仲裁庭作出是否公开审理的决定。

不公开审理的案件,双方当事人及其仲裁代理人、证人、仲裁员、仲裁庭咨询的专家和指定的鉴定人、仲裁院的有关人员,均不得对外界透露案件实体和程序进行的情况。

当事人应当对其申请、答辩和反请求所依据的事实提出证据。仲裁庭认为必要时,可以自行调查事实,收集证据。仲裁庭自行调查事实,收集证据时,认为有必要通知双方当事人到场的,应及时通知双方当事人到场,经通知而一方或双方当事人不到场的,仲裁庭自行调查事实和收集证据的行动不受其影响。

仲裁庭可以就案件中的专门问题向专家咨询或指定鉴定人进行鉴定。专家和鉴定人均应为公司有关部门或人员。仲裁庭有权要求当事人,而且当事人也有义务向专家/鉴定人提供或出示任何有关资料、文件、物品,以供专家/鉴定人审阅、检验及/或鉴定。

专家报告和鉴定报告的副本,应送达双方当事人,给予双方当事人对专家报告和鉴定报告提出意见的机会。任何一方当事人要求专家/鉴定人参加开庭的,经仲裁庭同意后,专

家/鉴定人可以参加开庭,并在仲裁庭认为必要和适宜的情况下就他们的报告作出解释。

当事人提出的证据由仲裁庭审定;专家报告和鉴定报告,由仲裁庭决定是否采纳。

仲裁庭开庭审理时,一方当事人不出席,仲裁庭可以进行缺席审理和作出缺席裁决。

开庭审理时,仲裁庭可以作庭审笔录及/或录音。仲裁庭认为必要时,可以作出庭审要点,并要求当事人及/或其代理人、证人及/或其他有关人员在庭审要点上签字或者盖章。庭审笔录和录音只供仲裁庭查用存档。

当事人在仲裁庭之外自行达成和解的,可以请求仲裁庭根据其和解协议的内容作出裁决书结案,也可以申请撤销案件。在仲裁庭组成前撤销案件的,由仲裁院院长作出决定;在仲裁庭组成后撤销案件的,由仲裁庭作出决定。当事人就已经撤销的案件再提出仲裁申请时,由仲裁院作出不受理的决定。当事人在仲裁院之外通过调解达成和解协议的,可以凭当事人达成的和解协议,请求仲裁院指定一名独任仲裁员,按照和解协议的内容作出仲裁裁决。

如果双方当事人有调解愿望,或一方当事人有调解愿望并经仲裁庭征得另一方当事人同意的,仲裁庭可以在仲裁程序进行过程中对其审理的案件进行调解。

仲裁庭可以按照其认为适当的方式进行调解。

仲裁庭在进行调解的过程中,任何一方当事人提出终止调解或仲裁庭认为已无调解成功的可能时,应停止调解。

在仲裁庭进行调解的过程中,双方当事人在仲裁庭之外

达成和解的,应视为是在仲裁庭调解下达成的和解。

经仲裁庭调解达成和解的,双方当事人应签订书面和解协议;除非当事人另有约定,仲裁庭应当根据当事人书面和解协议的内容作出裁决书结案。

如果调解不成功,任何一方当事人均不得在其后的仲裁程序援引对方当事人或仲裁庭在调解过程中发表过的、提出过的、建议过的、承认过的以及愿意接受过的或否定过的任何陈述、意见、观点或建议作为其请求、答辩及/或反请求的依据。

8 回避

仲裁案件涉及本部门利益的,相关的仲裁委员会委员、仲裁员、特别仲裁员应当回避。前款所确定的人员的回避可以由本人主动向仲裁院申请,也可以由仲裁院自行决定。 9 裁决

仲裁庭应当根据事实,参照法律和合同规定,参考商业惯例,并遵循公平合理原则,独立公正地作出裁决。

仲裁庭应当在受理之日起十五个十个工作日内作出仲裁裁决。在仲裁庭的要求下,仲裁院院长认为确有必要和确有正当理由的,可以延长该期限,但最长不超过五天。

由三名仲裁员组成的仲裁庭审理的案件,仲裁裁决依全体仲裁员或多数仲裁员的意见决定,少数仲裁员的意见可以作成记录附卷。仲裁庭不能形成多数意见时,仲裁裁决依首席仲裁员的意见作出。

仲裁庭在其作出的仲裁裁决中,应当写明仲裁请求、争议事实、裁决理由、裁决结果、裁决日期。当事人协议不愿

写明争议事实和裁决理由的,以及按照双方当事人和解协议的内容作出裁决的,可以不写明争议事实和裁决理由。

仲裁裁决应由仲裁员署名。裁决书应加盖仲裁院印章。作出仲裁裁决书的日期,即为仲裁裁决发生效力的日期。

仲裁庭认为必要或者当事人提出经仲裁庭同意时,可以在仲裁过程中在最终仲裁裁决作出之前的任何时候,就案件的任何问题作出中间裁决或部分裁决。任何一方当事人不履行中间裁决,不影响仲裁程序的继续进行,也不影响仲裁庭作出最终裁决。

任何一方当事人均可以在收到仲裁裁决书之日起两个工作日内就仲裁裁决书中的书写、打印、计算上的错误或其他类似性质的错误,书面申请仲裁庭作出更正;如确有错误,仲裁庭应在收到书面申请之日起两个工作日内作出书面更正,仲裁庭也可以在发出仲裁裁决书之日起两个工作日内自行以书面形式作出更正。该书面更正构成裁决书的一部分。

如果仲裁裁决有漏裁事项,任何一方当事人均可以在收到仲裁裁决书之日起两个工作日内以书面形式请求仲裁庭就仲裁裁决中漏裁的仲裁事项作出补充裁决。 如确有漏裁事项,仲裁庭应在收到上述书面申请之日起两个工作日内作出补充裁决,仲裁庭也可以在发出仲裁裁决书之日起两个工作日内自行作出补充裁决。补充裁决构成原裁决书的一部分。

当事人应当依照仲裁裁决书写明的期限自动履行裁决;仲裁裁决书未写明期限的,应当立即履行。一方当事人不履行的,另一方当事人可以根据公司SST操作程序的规定,向

计财中心申请执行。

10 简易程序

争议事实清楚,金额较小,适用本简易程序。

申请人向仲裁院提出仲裁申请,经审查可以受理并适用简易程序的,仲裁院应立即向双方当事人发出仲裁通知,仲裁院院长指定一名独任仲裁员组成仲裁庭审理案件。

被申请人应在收到仲裁通知之日起二个工作日内向仲裁院提交答辩书及有关证明文件;如有反请求,也应在此期限内提出反请求书及有关证明文件。

仲裁庭可以按照其认为适当的方式,审理案件;可以决定只依据当事人提交的书面材料和证据进行书面审理,也可以决定开庭审理。

当事人应按照仲裁庭的要求和限定的日期提交仲裁所需的书面材料及证据。

对于开庭审理的案件,仲裁庭确定开庭的日期后,应在开庭前两个工作日内将开庭日期通知双方当事人。

如果仲裁庭决定开庭审理,仲裁庭只开庭一次。确有必要的,仲裁庭可以决定再次开庭。

在进行简易程序过程中,任何一方当事人没有按照本简易程序行事时,不影响程序的进行和仲裁庭作出裁决的权力。

仲裁请求的变更或反请求的提出,不影响简易程序的继续进行。经变更的仲裁请求或反请求所涉争议金额较大的除外。

开庭审理的案件,仲裁庭应在开庭审理或再次开庭审理

之日起一个工作日内作出仲裁裁决书;书面审理的案件,仲裁庭应当在仲裁庭成立之日起一个工作日内作出仲裁裁决书。在仲裁庭的要求下,仲裁院认为确有必要和确有正当理由的,可以对上述期限予以延长,但最长不得超过五个工作日。

本章未规定的事项,适用本仲裁规则的其他各章的有关规定。

11 执行程序

仲裁裁决是终局的,对双方当事人均有约束力。任何一方对裁决不服应在接到裁决书(含传真)之日起5日内向商事仲裁院书面申诉,商事仲裁院认为案件重大复杂影响公司整体生产经营的,应予受理,商事仲裁院应将申诉案件交由仲裁委员会裁决,否则不予受理。但申诉不影响执行,胜诉方仍可在收到裁决书之日起15日内交由计财中心、人力资源开发管理中心执行。

12 附则

有关仲裁的一切文书、通知、材料等均可以派人或仲裁院认为适当的其他方式发送给当事人及/或其仲裁代理人。

本仲裁规则由商事仲裁院负责解释。

法律事务中心

实施日期:二00八年九月十日

起草人:韩进春 审核人:刘信 审批人:姚海涛


第二篇:ICC国际商会国际仲裁院仲裁规则20xx(德文版)


ICC国际商会国际仲裁院仲裁规则20xx德文版

Schiedsgerichtsordnung gültig seit dem 1. Januar 1998

Kostentabellen gültig seit dem 1. Mai 2010

Internationale Handelskammer (ICC) Internationaler Schiedsgerichtshof 38, Cours Albert 1er

75008 Paris

Frankreich

Telefon +33 1 49 53 29 05

Telefax +33 1 49 53 29 33

E-Mail arb@iccwbo.org

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Die hier wiedergegebene Schiedsgerichtsordnung der ICC ist in viele verschiedene Sprachen übersetzt worden. Nur die englische und die franz?sische Fassung sind jedoch authentisch.

ICC, das Logo ICC, CCI, das Logo CCI, International Chamber of Commerce (einschlie?lich die

übersetzeungen in Spanisch, Franz?sisch, Portugiesisch und Chinesisch), World Business Organization, International Court of Arbitration, ICC International Court of Arbitration (einschlie?lich die übersetzungen in Spanisch, Franz?sisch, Deutsch, Arabisch und Portugiesisch) sind Marken der Internationalen Handelskammer und wurden in mehreren L?ndern eingetragen.

? Internationale Handelskammer (ICC) Alle Rechte vorbehalten. Dieses kollektive Werk wurde auf Initiative der Internationalen Handelskammer, welche die gesamten im franz?sischen Gesetzbuch über Geistiges Eigentum bestimmten Rechte besitzt, erstellt. Jede übersetzung und/oder vollst?ndige oder teilweise Vervielf?ltigung dieser Ver?ffentlichung durch jegliches Verfahren ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Internationalen

Handelskammer ist streng verboten.

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STANDARD-SCHIEDSKLAUSEL DER ICC

Die ICC empfiehlt allen Parteien, die die Schiedsgerichts-barkeit der ICC in ihren Vertr?gen vereinbaren wollen, die folgende Standardklausel.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es in ihrem Interesse sein kann, unmittelbar in der Schiedsklausel das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht, die Anzahl der Schiedsrichter, den Schiedsort und die Sprache des Schiedsverfahrens zu vereinbaren.

Die freie Wahl der Parteien im Hinblick auf das anwendbare Recht, den Schiedsort und die Verfahrenssprache wird durch die Schiedsgerichts-ordnung der ICC nicht beschr?nkt.

Wir m?chten die Parteien auch darauf hinweisen, dass nach der Gesetzgebung einiger L?nder die Schieds-klausel von den Parteien ausdrücklich akzeptiert werden muss oder sogar einer besonderen Form bedarf.

?Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenw?rtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handels-kammer (ICC) von einem oder mehreren gem?? dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

übersetzungen der obigen Klausel sind auf der Website des Internationalen Schiedsgerichtshofes der ICC abrufbar:

STANDARDKLAUSEL FüR DAS PRE-ARBITRAL-REFEREE-VERFAHREN UND DIE

SCHIEDSGERICHTSBARKEIT DER ICC

Parteien, die sich sowohl der ICC Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen sowie das Pre-Arbitral-Referee-Verfahren der ICC zur Anwendung bringen m?chten, sollten in ihren Vertr?gen ausdrücklich auf beide Verfahren Bezug nehmen. Die folgende Standardklausel wird empfohlen:

?Die Vertragsparteien vereinbaren die Verfahrens-ordnung für das Pre-Arbitral-Referee-Verfahren der Internationalen Handelskammer (ICC) als verbindlich. Jede Partei ist berechtigt, das Verfahren in Anspruch zu nehmen. Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenw?rtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gem?? dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

übersetzungen der obigen Klausel sind auf der Website des Internationalen Schiedsgerichtshofes der ICC abrufbar:

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Schiedsgerichtsordnung

SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

EINFüHRENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Internationaler Schiedsgerichtshof

1

Bei der Internationalen Handelskammer (die ?ICC“) besteht eine internationale Institution der Schieds-gerichtsbarkeit, genannt Internationaler Schieds-gerichtshof der ICC (der ?Gerichtshof“). Die Satzung des Gerichtshofs ist im Anhang I abgedruckt. Seine Mitglieder werden vom World Council der ICC ernannt. Der Gerichtshof sorgt für die schiedsgerichtliche Beilegung wirtschaftlicher Streitigkeiten internationalen Charakters aufgrund der Schiedsgerichtsordnung der ICC (die ?Schiedsgerichtsordnung“). Wenn sich dies aus einer Schiedsvereinbarung ergibt, sorgt der Gerichtshof aufgrund der Schiedsgerichtsordnung au?erdem für die schiedsgerichtliche Beilegung wirtschaftlicher Streitigkeiten, die keinen internationalen Charakter haben.

2

Der Gerichtshof entscheidet die Streitf?lle nicht selbst. Er sorgt für die Anwendung dieser Schiedsgerichts-ordnung. Er gibt sich eine Gesch?ftsordnung (Anhang II).

3

Der Pr?sident des Gerichtshofs oder, in seiner Abwesenheit oder sonst auf dessen Erm?chtigung, einer der Vizepr?sidenten, kann für den Gerichtshof dringende Entscheidungen treffen, muss jedoch den Gerichtshof in der n?chsten Sitzung von den getroffenen Entscheidungen unterrichten.

4

Der Gerichtshof kann gem?? seiner Gesch?ftsordnung einem oder mehreren Ausschüssen, die aus seinen Mitgliedern gebildet werden, die Befugnis übertragen, gewisse Entscheidungen zu treffen; er muss jedoch über die getroffenen Entscheidungen in seiner n?chsten Sitzung unterrichtet werden.

5

Das Sekretariat des Gerichtshofs (das ?Sekretariat“) hat seinen Sitz in der Verwaltungszentrale der ICC. Dieses steht unter der Leitung seines Generalsekret?rs (der ?Generalsekret?r“).

Artikel 2 Definitionen

In dieser Schiedsgerichtsordnung bezieht sich

(i) ?Schiedsgericht“ auf einen oder mehrere Schiedsrichter/innen;

(ii) ?Kl?ger“ auf eine(n) oder mehrere Kl?ger/innen; ?Beklagter“ auf eine(n) oder mehrere Beklagte; (iii) ?Schiedsspruch“ unter anderem auf Zwischen-, Teil- oder Endschiedssprüche.

Artikel 3 Schriftliche Zustellungen und Mitteilungen; Fristen

1

Alle Schrifts?tze und schriftlichen Mitteilungen, die eine Partei einreicht, sowie alle Urkunden müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jede Partei, jeder Schiedsrichter und das Sekretariat je ein Exemplar erhalten. Das Sekretariat erh?lt Kopien des gesamten Schriftverkehrs zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien.

2

Alle Zustellungen und Mitteilungen des Sekretariats und des Schiedsgerichts sind an die letzte bekannte Adresse, so wie diese von dem Empf?nger oder gegebenenfalls der anderen Partei mitgeteilt worden ist, zu richten. Zustellungen und Mitteilungen k?nnen erfolgen gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief, Kurierdienst, übermittlung durch Telekopie, Telex, Telegramm oder jede andere Form der Telekommunikation, bei der ein Sendebericht erstellt wird.

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Schiedsgerichtsordnung

3

Zustellungen und Mitteilungen gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie durch die Partei oder ihren Vertreter empfangen wurden oder h?tten empfangen werden müssen, wenn sie in übereinstimmung mit Artikel 3 (2) erfolgt sind.

4

Fristen in dieser Schiedsgerichtsordnung beginnen an dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, an dem eine Zustellung oder Mitteilung gem?? Artikel 3 als erfolgt gilt. Handelt es sich bei diesem Tag in dem Land der Zustellung um einen offiziellen Feiertag oder Ruhetag, dann beginnt die Frist erst am darauf folgenden Arbeitstag zu laufen. Im übrigen werden offizielle Feiertage und Ruhetage in die Berechnung der Fristen einbezogen. Ist der letzte Tag der betreffenden Frist im Land der Zustellung ein offizieller Feiertag oder Ruhetag, dann l?uft die Frist erst am Ende des darauf folgenden Arbeitstags ab.

EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS

Artikel 4 Schiedsklage

1

Wenn eine Partei das Schiedsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will, so hat sie ihre Schiedsklage (die ?Klage“) beim Sekretariat einzureichen. Das Sekretariat unterrichtet den Kl?ger und den Beklagten vom Tag des Eingangs der Klage.

2

Der Tag, an dem die Klage beim Sekretariat eingeht, gilt in jedem Fall als Beginn des Schiedsverfahrens. 3

Die Klage enth?lt insbesondere folgende Angaben:

a) volle Namen, Rechtsform und Adressen der Parteien;

b) Darstellung der Tatsachen und Umst?nde, auf die die Klageansprüche gestützt werden;

c) die Antr?ge und, soweit m?glich, die Angabe des eingeklagten Betrags;

d) Vereinbarungen zwischen den Parteien, ins-besondere die Schiedsvereinbarung;

e) alle erforderlichen Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl gem?? den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10, sowie die gem?? diesen Bestimmungen gegebenenfalls erforderliche Benennung eines Schiedsrichters;

f) Ausführungen zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln und zur Verfahrenssprache. 4

Der Kl?ger hat die Klage in der nach Artikel 3 (1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen und gleichzeitig den Vorschuss auf die Verwaltungskosten zu zahlen, der sich aus dem am Eingangstag der Klage gültigen Anhang III zur Schiedsgerichtsordnung der ICC (?Kosten und Honorare für Schiedsverfahren“) ergibt. Sollte der Kl?ger einer dieser Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das Sekretariat ihm eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Verfahren endet, unbeschadet des Rechts des Kl?gers, dieselben Ansprüche in einer neuen Klage zu einem sp?teren Zeitpunkt einzureichen. 5

Sobald das Sekretariat über die ausreichende Anzahl von Exemplaren der Klage und den Vorschuss auf die Verwaltungskosten verfügt, übersendet es dem Beklagten ein Exemplar der Klage und der Urkunden zur Beantwortung.

6

Reicht eine Partei aufgrund einer rechtlichen Beziehung Klage ein, die in Zusammenhang mit einem Rechtsverh?ltnis steht, das Gegenstand eines zwischen den gleichen Parteien bereits anh?ngigen Schiedsverfahrens ist, so kann der Gerichtshof auf Antrag einer Partei anordnen, dass die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche mit dem bereits anh?ngigen Verfahren verbunden werden, wenn der Schiedsauftrag noch nicht unterzeichnet oder vom Gerichtshof genehmigt worden ist. Ist der Schiedsauftrag unterzeichnet oder vom Gerichtshof genehmigt worden, k?nnen die Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des Artikel 19 mit dem anh?ngigen Verfahren verbunden werden.

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Schiedsgerichtsordnung

Artikel 5 Klageantwort; Widerklage

1

Binnen einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Klage hat der Beklagte eine Klageantwort (die ?Antwort“) einzureichen, welche insbesondere enth?lt:

a) seinen vollen Namen, seine Rechtsform und Adresse;

b) seine Stellungnahme zur Darstellung der Tatsachen und Umst?nde, auf die die Klageansprüche

gestützt werden;

c) seine Stellungnahme zu den Klageantr?gen;

d) Ausführungen zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl angesichts der Vorschl?ge des Kl?gers

gem?? der Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10, sowie die gem?? diesen Bestimmungen gegebenenfalls erforderliche Benennung eines Schiedsrichters;

e) Ausführungen zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln und zur Verfahrenssprache. 2

Das Sekretariat kann die Frist des Beklagten zur Einreichung seiner Antwort verl?ngern, wenn der Antrag auf Fristverl?ngerung die Stellungnahme des Beklagten zur Anzahl und Wahl der Schiedsrichter und gegebenenfalls die gem?? der Artikel 8, 9 und 10 erforderliche Benennung eines Schiedsrichters enth?lt. Unterl??t dies der Beklagte, führt der Gerichtshof das Schiedsverfahren gem?? der Schiedsgerichtsordnung fort.

3

Die Antwort ist beim Sekretariat in der gem?? Artikel 3 (1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen.

4

Das Sekretariat stellt dem Kl?ger ein Exemplar der Antwort und der Urkunden zu.

5

Will der Beklagte Widerklage erheben, so soll er diese zusammen mit der Antwort einreichen. Sie enth?lt: a) Darstellung der Tatsachen und Umst?nde, auf die die Widerklageansprüche gestützt werden;

b) Widerklageantr?ge und, soweit m?glich, Angaben zum Streitwert der Widerklage.

6

Der Kl?ger hat binnen einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Widerklage diese zu beantworten. Das Sekretariat kann dem Kl?ger die Frist für die Beantwortung der Widerklage verl?ngern.

Artikel 6 Wirkung der Schiedsvereinbarung

1

Mit der Vereinbarung, das Schiedsverfahren gem?? der Schiedsgerichtsordnung durchzuführen, haben sich die Parteien der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Schiedsgerichtsordnung unterworfen, es sei denn, sie h?tten die Anwendung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Schiedsgerichtsordnung vereinbart.

2

Reicht der Beklagte keine Antwort gem?? Artikel 5 ein oder erhebt eine der Parteien eine oder mehrere Einwendungen in Bezug auf das Bestehen, die Gültigkeit oder den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung, so kann der Gerichtshof, ohne über die Zul?ssigkeit oder Begründetheit der Einwendung(en) zu entscheiden, den Fortgang des Verfahrens anordnen, wenn er aufgrund des ersten Anscheins überzeugt ist, dass eine ICC-Schiedsvereinbarung bestehen k?nnte. In diesem Fall obliegt es dem Schiedsgericht, über seine eigene Zust?ndigkeit zu entscheiden. Andernfalls wird den Parteien mitgeteilt, dass das Schiedsverfahren nicht stattfinden kann, wobei jede Partei das Recht beh?lt, das zust?ndige Gericht anzurufen, damit dieses entscheidet, ob die Parteien an eine Schiedsvereinbarung gebunden sind oder nicht.

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Schiedsgerichtsordnung

3

Weigert sich oder unterl??t es eine Partei, ganz oder teilweise am Schiedsverfahren teilzunehmen, so wird es trotz der Weigerung oder Unterlassung durchgeführt.

4

Vorbehaltlich anderer Vereinbarung hat die Einwendung, der Vertrag sei nichtig oder bestehe nicht, nicht die Unzust?ndigkeit des Schiedsgerichts zur Folge, wenn es die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung feststellt. Das Schiedsgericht bleibt auch dann befugt, über die Rechtsbeziehungen der Parteien und ihre Antr?ge und Ansprüche zu entscheiden, wenn der Vertrag im übrigen nicht bestehen oder unwirksam sein sollte.

DAS SCHIEDSGERICHT

Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen

1

Jeder Schiedsrichter muss von den Parteien des Schiedsverfahrens unabh?ngig sein und bleiben. 2

Jede Person, die als Schiedsrichter vorgeschlagen wird, muss vor ihrer Ernennung oder Best?tigung eine Erkl?rung betreffend ihre Unabh?ngigkeit unterzeichnen und dem Sekretariat schriftlich alle Tatsachen und Umst?nde offenlegen, die geeignet sein k?nnen, bei den Parteien Zweifel an ihrer Unabh?ngigkeit entstehen zu lassen. Das Sekretariat leitet diese Information schriftlich an die Parteien weiter und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

3

Ein Schiedsrichter muss dem Sekretariat und den Parteien unverzüglich alle derartigen Tatsachen und Umst?nde offenlegen, die im Laufe des Schiedsverfahrens auftreten.

4

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofs betreffend Ernennung, Best?tigung, Ablehnung oder Ersetzung eines Schiedsrichters sind endgültig. Die Gründe für diese Entscheidungen werden nicht bekanntgegeben.

5

Mit der Annahme der T?tigkeit als Schiedsrichter verpflichtet sich jeder Schiedsrichter, seine Aufgaben gem?? dieser Schiedsgerichtsordnung zu erfüllen.

6

Soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben, wird das Schiedsgericht gem?? den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 gebildet.

Artikel 8 Anzahl der Schiedsrichter

1

Die Streitigkeiten werden durch einen Einzelschiedsrichter oder durch drei Schiedsrichter entschieden. 2

Haben die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht vereinbart, ernennt der Gerichtshof einen Einzelschiedsrichter, sofern er nicht angesichts der Bedeutung der Streitigkeit die Ernennung von drei Schiedsrichtern für gerechtfertigt h?lt. In diesem Falle benennt der Kl?ger einen Schiedsrichter binnen 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs. Der Beklagte benennt einen Schiedsrichter binnen 15 Tagen ab Zustellung der vom Kl?ger vorgenommenen Benennung.

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Schiedsgerichtsordnung

3

Sind die Parteien übereingekommen, dass die Streitigkeit durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werden soll, k?nnen sie den Einzelschiedsrichter gemeinsam zur Best?tigung benennen. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung der Schiedsklage an den Beklagten oder innerhalb einer dafür vom Sekretariat gew?hrten Fristverl?ngerung, so wird der Einzelschiedsrichter durch den Gerichtshof ernannt.

4

Sind drei Schiedsrichter vorgesehen, benennt jede Partei – der Kl?ger in der Klage und der Beklagte in der Antwort – einen Schiedsrichter zur Best?tigung.Unterl??t es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, so wird er vom Gerichtshof ernannt. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz in dem Schiedsgericht führt, wird durch den Gerichtshof ernannt, es sei denn, die Parteien h?tten ein anderes Benennungsverfahren vorgesehen. In diesem Falle bedarf die Benennung der Best?tigung gem?? Artikel 9. Führt dieses Verfahren nicht innerhalb der von den Parteien oder dem Gerichtshof gesetzten Frist zu einer Benennung, wird der dritte Schiedsrichter durch den Gerichtshof ernannt.

Artikel 9 Ernennung und Best?tigung von Schiedsrichtern

1

Bei der Ernennung oder Best?tigung der Schiedsrichter berücksichtigt der Gerichtshof die Staatsangeh?rigkeit, den Wohnsitz und sonstige Beziehungen der betreffenden Person zu den L?ndern, deren Staatsangeh?rigkeit die Parteien oder die anderen Schiedsrichter haben, sowie die Verfügbarkeit und F?higkeit der betreffenden Person, das Schiedsverfahren in übereinstimmung mit dieser Schiedsgerichtsordnung durchzuführen. Das gilt auch, wenn Schiedsrichter vom Generalsekret?r gem?? Artikel 9 (2) best?tigt werden.

2

Der Generalsekret?r kann Personen als Mitschiedsrichter, Einzelschiedsrichter und Vorsitzende von Schiedsgerichten best?tigen, die von den Parteien oder gem?? deren besonderer Vereinbarung benannt wurden, wenn diese eine uneingeschr?nkte Erkl?rung ihrer Unabh?ngigkeit abgegeben haben oder eine eingeschr?nkte Erkl?rung keinen Anlass zu Einwendungen gegeben hat. Der Gerichtshof ist in seiner n?chsten Sitzung von der Best?tigung zu unterrichten. Die Angelegenheit ist dem Gerichtshof vorzulegen, wenn der Generalsekret?r der Ansicht ist, dass keine Best?tigung erfolgen sollte.

3

Hat der Gerichtshof einen Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden eines Schiedsgerichts zu ernennen, erfolgt dies auf Vorschlag eines ICC-Nationalkomitees, das er für geeignet h?lt. Nimmt der Gerichtshof dessen Vorschlag nicht an, oder macht das Nationalkomitee binnen der vom Gerichtshof gesetzten Frist keinen Vorschlag, so kann er sein an dieses Nationalkomitee gerichtetes Gesuch wiederholen oder ein anderes geeignetes Nationalkomitee um einen Vorschlag ersuchen.

4

Der Gerichtshof kann den Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden eines Schiedsgerichts aus einem Land ohne Nationalkomitee ausw?hlen, wenn er Umst?nde für gegeben h?lt, die dies erforderlich machen und keine der Parteien innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist Einwendungen erhebt.

5

Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss eine andere Staatsangeh?rigkeit besitzen als die Parteien. Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann jedoch die gleiche Staatsangeh?rigkeit besitzen wie eine der Parteien, wenn es die Umst?nde rechtfertigen und keine der Parteien innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist Einwendungen erhebt.

6

Hat der Gerichtshof anstelle einer Partei, die es unterlassen hat einen Schiedsrichter zu benennen, diesen zu ernennen, so erfolgt dies auf Vorschlag des Nationalkomitees des Landes, dessen Staatsangeh?rigkeit diese Partei besitzt. Nimmt der Gerichtshof deren Vorschlag nicht an, oder macht dieses Nationalkomitee binnen der vom Gerichtshof gesetzten Frist keinen Vorschlag, oder hat das Land kein Nationalkomitee, so steht es im Ermessen des Gerichtshofs, einen Schiedsrichter auszuw?hlen. Das Sekretariat unterrichtet davon gegebenenfalls das Nationalkomitee des Landes, dessen Staatsangeh?rigkeit die betreffende Person besitzt.

ICC 05/2010 8 / 26

Schiedsgerichtsordnung

Artikel 10 Mehrere Parteien

1

Mehrere Parteien, sei es als Kl?ger oder als Beklagte, haben im Falle der Bildung eines Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zur Best?tigung nach Artikel 9 zu benennen. 2

Erfolgt keine gemeinsame Benennung und k?nnen sich die Parteien nicht auf ein Verfahren zur Benennung von Schiedsrichtern einigen, so kann der Gerichtshof alle Schiedsrichter ernennen und einen von ihnen als Vorsitzenden bestimmen. Bei der Ernennung zum Schiedsrichter kann der Gerichtshof jede ihm geeignet erscheinende Person ausw?hlen, wobei er gem?? Artikel 9 vorgehen kann, wenn er dies für angemessen h?lt.

Artikel 11 Ablehnung von Schiedsrichtern

1

Der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters, sei er auf die Behauptung fehlender Unabh?ngigkeit oder auf andere Gründe gestützt, ist schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Darin sind die Tatsachen und Umst?nde darzulegen, auf die sich der Antrag stützt.

2

Ein Antrag auf Ablehnung ist nur zul?ssig, wenn die Partei ihn binnen 30 Tagen ab Mitteilung über die Ernennung oder Best?tigung des Schiedsrichters durch den Gerichtshof stellt, oder binnen 30 Tagen, nachdem die Partei, die den Antrag stellt, über die Tatsachen und Umst?nde, auf die sich der Antrag stützt, Kenntnis erhalten hat, soweit dieser Zeitpunkt nach dieser Mitteilung liegt.

3

Der Gerichtshof entscheidet über die Zul?ssigkeit und, wenn diese gegeben ist, gleichzeitig über die Begründetheit eines Antrags, nachdem das Sekretariat dem betroffenen Schiedsrichter, der oder den anderen Partei(en) und den anderen Mitgliedern des Schiedsgerichts Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben hat. Diese Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln.

Artikel 12 Ersetzung von Schiedsrichtern

1

Ein Schiedsrichter wird ersetzt im Falle seines Ablebens, nach Annahme seines Rücktritts durch den Gerichtshof, nach seiner Enthebung durch den Gerichtshof aufgrund eines Ablehnungsantrags sowie auf Antrag aller Parteien.

2

Der Gerichtshof kann au?erdem von sich aus einen Schiedsrichter ersetzen, wenn er feststellt, dass jener de iure oder de facto gehindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, oder dass jener seine Pflichten nicht gem?? der Schiedsgerichtsordnung oder binnen der gesetzten Fristen erfüllt.

3

Wenn der Gerichtshof aufgrund einer ihm bekannt gewordenen Information erw?gt, nach Artikel 12 (2) vorzugehen, entscheidet er, nachdem dem betroffenen Schiedsrichter, den Parteien und den anderen Mitgliedern des Schiedsgerichtes Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben worden ist. Diese Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln. 4

Wenn ein Schiedsrichter zu ersetzen ist, steht es im Ermessen des Gerichtshofs, ob das ursprüngliche Ernennungsverfahren zu befolgen ist. Das neu besetzte Schiedsgericht bestimmt, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte vor ihm wiederholt werden sollen, nachdem es zuvor die Parteien um Stellungnahme hierzu gebeten hat.

ICC 05/2010 9 / 26

Schiedsgerichtsordnung

5

Nachdem das Schiedsgericht das Verfahren geschlossen hat, kann der Gerichtshof, anstatt einen verstorbenen oder gem?? Artikel 12 (1) oder (2) entfallenen Schiedsrichter zu ersetzen, in geeigneten F?llen entscheiden, dass die verbleibenden Schiedsrichter das Schiedsverfahren fortsetzen. Dabei berücksichtigt der Gerichtshof die Stellungnahmen der verbleibenden Schiedsrichter und der Parteien sowie alle Elemente, die er unter den gegebenen Umst?nden als wesentlich betrachtet.

DAS VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSRICHTER

Artikel 13 übergabe der Akten an das Schiedsgericht

Das Sekretariat übergibt die Akten dem Schiedsgericht, sobald dieses gebildet ist und der vom Sekretariat zu diesem Zeitpunkt angeforderte Kostenvorschuss bezahlt ist.

Artikel 14 Ort des Schiedsverfahrens

1

Der Gerichtshof bestimmt den Ort des Schiedsverfahrens, falls die Parteien darüber keine Vereinbarung getroffen haben.

2

Das Schiedsgericht kann nach Anh?rung der Parteien mündliche Verhandlungen und Zusammenkünfte an jedem ihm angemessen erscheinenden Ort abhalten, es sei denn, die Parteien h?tten etwas anderes vereinbart.

3

Das Schiedsgericht kann an jedem ihm angemessen erscheinenden Ort beraten.

Artikel 15 Verfahrensregeln

1

Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist diese Schiedsgerichtsordnung anzuwenden und, soweit diese keine Regeln enth?lt, diejenigen Regeln, die von den Parteien oder, falls diese es unterlassen, vom Schieds-gericht festgelegt werden, unabh?ngig davon, ob dabei auf eine auf das Schiedsverfahren anzuwendende nationale Prozessordnung Bezug genommen wird.

2

In jedem Falle handelt das Schiedsgericht fair und unparteiisch und stellt sicher, dass jede Partei ausreichend Gelegenheit erh?lt, ihre Sache darzulegen.

Artikel 16 Verfahrenssprache

Sollten die Parteien insoweit keine Vereinbarung getroffen haben, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache(n) unter Berücksichtigung aller Umst?nde, einschlie?lich der Sprache des Vertrags. Artikel 17 Bei der Sachentscheidung anwendbare Rechtsregeln

1

Die Parteien k?nnen die Rechtsregeln frei vereinbaren, die das Schiedsgericht bei der sachlichen Entscheidung der Streitigkeit anwenden soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für angemessen erachtet.

ICC 05/2010 10 / 26

Schiedsgerichtsordnung

2

In jedem Falle hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrags und die Handelsbr?uche zu berücksichtigen.

3

Das Schiedsgericht entscheidet nur dann nach billigem Ermessen (als amiable compositeur, ex aequo et bono), wenn die Parteien es dazu erm?chtigt haben.

Artikel 18 Schiedsauftrag; Zeitplan

1

Sobald das Schiedsgericht vom Sekretariat die Akten erhalten hat, formuliert es aufgrund der Akten oder in Gegenwart der Parteien unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens den Schiedsauftrag. Dieser enth?lt folgende Angaben:

a) volle Namen und Rechtsform der Parteien;

b) Adressen der Parteien, an die alle Zustellungen und Mitteilungen im Verlauf des Schiedsverfahrens

erfolgen k?nnen;

c) zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und ihre Antr?ge und, soweit m?glich,

Angaben zum Streitwert der Klage und der Widerklage;

d) eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das Schiedsgericht halte dies nicht für

angemessen;

e) Namen, Vornamen, Berufe und Adressen der Schiedsrichter;

f) Ort des Schiedsverfahrens, und

g) Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und gegebenenfalls die Erm?chtigung des Schiedsgerichts, nach billigem Ermessen (als amiable compositeur, ex aequo et

bono) zu entscheiden.

2

Der Schiedsauftrag ist von den Parteien und dem Schiedsgericht zu unterschreiben. Innerhalb von zwei Monaten seit übergabe der Akten übersendet das Schiedsgericht den von ihm und den Parteien unterschriebenen Schiedsauftrag dem Gerichtshof. Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl?ngern, falls er dies für notwendig erachtet.

3

Weigert sich eine der Parteien, bei der Formulierung des Schiedsauftrags mitzuwirken oder ihn zu unterschreiben, so wird dieser dem Gerichtshof zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Schiedsauftrag gem?? Artikel 18 (2) unterschrieben oder vom Gerichtshof genehmigt worden ist, wird das Schiedsverfahren fortgesetzt.

4

Anl??lich der Formulierung des Schiedsauftrags oder so bald wie m?glich danach erstellt das Schiedsgericht, nach Anh?rung der Parteien, in einem selbst?ndigen Dokument einen vorl?ufigen Zeitplan, nach welchem es das Schiedsverfahren zu führen gedenkt. Es übermittelt diesen vorl?ufigen Zeitplan sowie alle folgenden ?nderungen dem Gerichtshof und den Parteien.

Artikel 19 Neue Ansprüche

Nachdem der Schiedsauftrag von den Parteien unterschrieben oder durch den Gerichtshof genehmigt worden ist, kann eine Partei neue Ansprüche oder Gegenansprüche nur geltend machen, soweit diese sich in den Grenzen des Schiedsauftrags halten oder das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Das Schiedsgericht berücksichtigt dabei die Art der neuen Ansprüche oder Gegenansprüche, den Stand des Schiedsverfahrens und andere ma?gebliche Umst?nde.

ICC 05/2010 11 / 26

Schiedsgerichtsordnung

Artikel 20 Ermittlung des Sachverhalts

1

Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt in m?glichst kurzer Zeit mit allen angemessenen Mitteln fest. 2

Nach Prüfung der Schrifts?tze der Parteien und der vor-gelegten schriftlichen Unterlagen führt das Schieds-gericht auf Antrag einer der Parteien oder von sich aus mit den Parteien eine mündliche Verhandlung durch.

3

Das Schiedsgericht kann Zeugen, von Parteien ernannte Sachverst?ndige oder jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder, wenn diese ordnungsgem?? geladen worden sind, in ihrer Abwesenheit h?ren.

4

Das Schiedsgericht kann nach Anh?rung der Parteien einen oder mehrere Sachverst?ndige ernennen, ihre Aufgabe bestimmen und ihre Gutachten entgegennehmen. Auf Antrag einer Partei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung Fragen an jeden durch das Schiedsgericht ernannten Sachverst?ndigen zu stellen.

5

Das Schiedsgericht kann jede Partei zu jeder Zeit auffordern, zus?tzliche Beweise beizubringen.

6

Das Schiedsgericht kann den Fall allein aufgrund der Aktenlage entscheiden, es sei denn, eine Partei beantrage eine mündliche Verhandlung.

7

Das Schiedsgericht kann Ma?nahmen zum Schutz von Gesch?ftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen ergreifen.

Artikel 21 Mündliche Verhandlungen

1

Findet eine mündliche Verhandlung statt, so fordert das Schiedsgericht die Parteien rechtzeitig auf, an dem von ihm festgesetzten Tag und Ort zu erscheinen.

2

Bleibt eine Partei trotz ordnungsgem??er Ladung ohne ausreichende Entschuldigung aus, so ist das Schiedsgericht befugt, die mündliche Verhandlung durchzuführen.

3

Das Schiedsgericht bestimmt den Ablauf der mündlichen Verhandlungen. Die Parteien sind berechtigt, daran teilzunehmen. Ohne Zustimmung des Schiedsgerichts und der Parteien ist ein an dem Verfahren nicht Beteiligter nicht zugelassen.

4

Die Parteien erscheinen entweder pers?nlich oder lassen sich durch geh?rig bevollm?chtigte Beauftragte vertreten. Zus?tzlich k?nnen sie von Beratern begleitet sein.

Artikel 22 Schlie?en des Verfahrens

1

Sobald die Parteien nach überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, erkl?rt es das Verfahren für geschlossen. Danach k?nnen keine Schrifts?tze mehr eingereicht, Erkl?rungen abgegeben oder Beweise erbracht werden, es sei denn, das Schiedsgericht habe dies angeordnet oder genehmigt.

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Schiedsgerichtsordnung

2

Sobald das Schiedsgericht das Verfahren für geschlossen erkl?rt hat, kündigt es dem Sekretariat den Zeitpunkt an, zu dem es voraussichtlich den Entwurf eines Schiedsspruchs dem Gerichtshof zur Genehmigung gem?? Artikel 27 vorlegen wird. Das Schiedsgericht teilt dem Sekretariat jede Verschiebung dieses Zeitpunkts mit.

Artikel 23 Sichernde und vorl?ufige Ma?nahmen

1

Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht, sobald ihm die Akten übermittelt worden sind, auf Antrag einer Partei ihm angemessen erscheinende sichernde oder vorl?ufige Ma?nahmen anordnen. Das Schiedsgericht kann die Anordnung solcher Ma?nahmen von der Stellung angemessener Sicherheiten durch die antragstellende Partei abh?ngig machen. Solche Anordnungen ergehen nach Ermessen des Schiedsgerichts in der Form eines begründeten Beschlusses oder eines Schiedsspruchs.

2

Vor übergabe der Akten an das Schiedsgericht und in geeigneten F?llen auch nach diesem Zeitpunkt k?nnen die Parteien bei jedem zust?ndigen Justizorgan sichernde und vorl?ufige Ma?nahmen beantragen. Der Antrag einer Partei bei einem zust?ndigen Justizorgan auf Anordnung solcher Ma?nahmen oder auf Vollziehung solcher vom Schiedsgericht angeordneter Ma?nahmen stellt keinen Versto? gegen oder Verzicht auf die Schiedsvereinbarung dar und l??t die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das Justizorgan angeordneten Ma?nahmen sind unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Das Sekretariat unterrichtet das Schiedsgericht.

SCHIEDSSPRüCHE

Artikel 24 Frist zum Erlass des Schiedsspruchs

1

Das Schiedsgericht muss seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der letzten Unterschrift des Schiedsgerichts oder der Parteien unter den Schiedsauftrag oder, im Falle der Anwendung des Artikel 18 (3), mit der Zustellung der Genehmigung des Schiedsauftrags an das Schiedsgericht.

2

Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl?ngern, falls er dies für notwendig erachtet.

Artikel 25

Schiedsspruch

1

Wenn das Schiedsgericht aus mehr als einem Schiedsrichter besteht, so wird ein Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gef?llt. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.

2

Der Schiedsspruch ist zu begründen.

3

Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und am angegebenen Datum erlassen.

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Schiedsgerichtsordnung

Artikel 26

Schiedsspruch aufgrund Einvernehmens der Parteien

Einigen sich die Parteien in der Sache einvernehmlich, nachdem dem Schiedsgericht gem?? Artikel 13 die Akten übergeben worden sind, so ergeht ein Schiedsspruch aufgrund Einvernehmens der Parteien, wenn die Parteien dies beantragen und das Schiedsgericht zustimmt.

Artikel 27

Prüfung des Schiedsspruchs durch den Schiedsgerichtshof

Vor der Unterzeichnung eines Schiedsspruchs muss das Schiedsgericht seinen Entwurf dem Gerichtshof vorlegen. Dieser kann ?nderungen in der Form vorschreiben. Unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts kann der Gerichtshof dieses auf Punkte hinweisen, die den sachlichen Inhalt des Schiedsspruchs betreffen. Kein Schiedsspruch kann ergehen, ohne dass er vom Gerichtshof in der Form genehmigt worden ist.

Artikel 28 Zustellung, Hinterlegung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs

1

Nach Erlass des Schiedsspruchs stellt das Sekretariat den Parteien ein vom Schiedsgericht unterzeichnetes Exemplar zu, jedoch erst nachdem s?mtliche Kosten des Schiedsverfahrens an die ICC durch die Parteien oder eine von ihnen bezahlt worden sind.

2

Der Generalsekret?r erteilt auf Antrag den Parteien und nur ihnen jederzeit von ihm beglaubigte Abschriften.

3

Mit der Zustellung gem?? Artikel 28 (1) verzichten die Parteien auf jede andere Form der Zustellung oder eine Hinterlegung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.

4

Jeder gem?? dieser Schiedsgerichtsordnung erlassene Schiedsspruch wird im Original im Sekretariat hinterlegt.

5

Das Schiedsgericht und das Sekretariat unterstützen die Parteien bei der Erfüllung aller weiter erforderlichen Formalit?ten.

6

Jeder Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich. Jede Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit gem?? dieser Schiedsgerichtsordnung in Anspruch nimmt, verpflichtet sich damit, den Schiedsspruch unverzüglich zu erfüllen und von allen Rechtsmitteln, auf die sie verzichten kann, Abstand zu nehmen. Artikel 29 Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs

1

Das Schiedsgericht kann von sich aus Schreib-, Rechen- oder ?hnliche Fehler im Schiedsspruch berichtigen, wenn diese Berichtigung dem Gerichtshof binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs zur Genehmigung vorgelegt wird.

2

Jeder Antrag einer Partei auf Berichtigung eines in Artikel 29 (1) erw?hnten Fehlers oder auf Auslegung des Schiedsspruchs ist in der gem?? Artikel 3 (1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs an diese Partei beim Sekretariat zu stellen. Sobald dem Schiedsgericht dieser Antrag übermittelt worden ist, gibt es der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer kurzen, regelm??ig 30 Tage nicht übersteigenden Frist, nachdem diese Partei den Antrag erhalten ICC 05/2010 14 / 26

Schiedsgerichtsordnung

hat. Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch berichtigen oder auslegen will, so legt es den Entwurf seiner Entscheidung dem Gerichtshof sp?testens 30 Tage nach dem Ablauf der der anderen Partei gesetzten Frist zur Stellungnahme oder innerhalb der vom Gerichtshof anderweitig gesetzten Frist vor. 3

Die Entscheidung, mit der der Schiedsspruch berichtigt oder ausgelegt wird, ergeht in der Form eines Nachtrags und wird zu einem Bestandteil des Schiedsspruchs. Die Bestimmungen der Artikel 25, 27 und 28 finden entsprechende Anwendung.

KOSTEN

Artikel 30 Vorschuss für die Kosten des Verfahrens

1

Nach Erhalt der Klage kann der Generalsekret?r den Kl?ger auffordern, einen vorl?ufigen Kostenvorschuss in einer H?he zu bezahlen, die die voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens bis zur Erstellung des Schiedsauftrags deckt.

2

Sobald wie m?glich setzt der Gerichtshof den Kostenvorschuss auf der Grundlage der voraussichtlichen Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie der ICC Verwaltungskosten für die ihm bekanntgegebenen Klage- und Widerklageansprüche fest. Dieser Betrag kann jederzeit w?hrend des Schiedsverfahrens ge?ndert werden. Falls zus?tzlich zur Klage Widerklagen erhoben werden, kann der Gerichtshof für die Klage- und die Widerklageansprüche getrennte Kostenvorschüsse festsetzen.

3

Der Kostenvorschuss ist zu gleichen Teilen vom Kl?ger und vom Beklagten zu bezahlen. Soweit ein vorl?ufiger Kostenvorschuss gem?? Artikel 30 (1) bezahlt wurde, wird dieser auf den Kostenvorschuss angerechnet. Es kann jedoch jede der Parteien den vollen Kostenvorschuss für Klage oder Widerklage bezahlen, falls die andere Partei ihren Anteil nicht bezahlt. Wenn der Gerichtshof getrennte Kostenvorschüsse gem?? Artikel 30 (2) festgesetzt hat, hat jede Partei den für ihre Klage oder Widerklage festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen.

4

Wenn ein verlangter Kostenvorschuss nicht bezahlt wird, kann der Generalsekret?r, nach Rücksprache mit dem Schiedsgericht, dieses anweisen, seine Arbeit auszusetzen und eine Frist von wenigstens 15 Tagen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Klage oder Widerklage als zurückgezogen gilt. Wenn die betroffene Partei dagegen Einwendungen erheben will, muss sie innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Entscheidung dieser Frage durch den Gerichtshof stellen. Die aufgrund dieser Vorschrift erfolgte Klagerücknahme hindert die betroffene Partei nicht, die selben Klagen oder Widerklagen zu einem sp?teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.

5

Wenn sich eine der Parteien auf eine Aufrechnung/Verrechnung beruft, sei es mit Bezug auf eine Klage oder auf eine Widerklage, so wird diese Aufrechnung/Verrechnung bei der Berechnung des Kostenvorschusses in der selben Weise berücksichtigt, wie eine eigenst?ndige Klage, soweit die Prüfung zus?tzlicher Fragen durch das Schiedsgericht in Betracht kommt.

Artikel 31 Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

1

Die Kosten des Verfahrens umfassen das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten der ICC, die der Gerichtshof gem?? der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Kostentabelle festsetzt, die Honorare und Auslagen der vom Schiedsgericht ernannten Sachverst?ndigen und die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.

2

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Schiedsgerichtsordnung

Der Gerichtshof kann das Honorar der Schiedsrichter h?her oder niedriger festsetzen als dies in der anwend-baren Kostentabelle vorgesehen ist, sollte dies aufgrund der besonderen Umst?nde des Einzelfalles notwendig erscheinen. Das Schiedsgericht kann zu jeder Zeit w?hrend des Schiedsverfahrens Kostenentscheidungen treffen, mit Ausnahme der vom Gerichtshof festzusetzenden Kosten.

3

Im Endschiedsspruch werden die Kosten des Verfahrens festgesetzt und bestimmt, welche der Parteien die Kosten zu tragen hat oder in welchem Verh?ltnis sie verteilt werden sollen.

VERSCHIEDENES

Artikel 32 Abge?nderte Fristen

1

Die Parteien k?nnen durch Vereinbarung die in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Fristen verkürzen. Nach Bildung des Schiedsgerichts bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Schiedsrichter.

2

Der Gerichtshof kann von sich aus jede gem?? Artikel 32 (1) verkürzte Frist verl?ngern, wenn er dies für die Erfüllung seiner oder der Aufgaben des Schiedsgerichts gem?? dieser Schiedsgerichtsordnung für notwendig erachtet.

Artikel 33 Verlust des Rügerechts

Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortf?hrt, ohne einen Versto? gegen diese Schiedsgerichtsordnung oder gegen andere auf das Verfahren anwendbare Vorschriften, gegen Anordnungen des Schiedsgerichts oder gegen Anforderungen aus der Schiedsvereinbarung betreffend die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Verfahrensführung zu rügen, kann dieses sp?ter nicht mehr geltend machen.

Artikel 34 Haftungsausschluss

Die Haftung der Schiedsrichter, des Gerichtshofs und seiner Mitglieder, der ICC und ihrer Besch?ftigten sowie der ICC-Nationalkomitees gegenüber jedweder Person für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen.

Artikel 35 Allgemeine Bestimmung

In allen nicht ausdrücklich in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen F?llen verfahren der Gerichtshof und das Schiedsgericht nach Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsordnung. Sie wirken mit allen Mitteln darauf hin, dass die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gesichert ist.

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Schiedsgerichtsordnung

ANHANG I

SATZUNG DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTSHOFS

Artikel 1 Aufgabe

1

Der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (der ?Gerichtshof“) hat die Aufgabe, für die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) zu sorgen. Er verfügt zu diesem Zweck über alle erforderlichen Kompetenzen.

2

Als eigenst?ndige Institution erfüllt er diese Aufgabe in vollst?ndiger Unabh?ngigkeit von der ICC und ihren Organen.

3

Seine Mitglieder sind von den ICC-Nationalkomitees unabh?ngig.

Artikel 2 Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besteht aus einem Pr?sidenten, mehreren Vizepr?sidenten, sowie Mitgliedern und deren Vertretern (diese gemeinsam bezeichnet als ?Mitglieder“). Er wird in seiner Arbeit durch sein Sekretariat unterstützt.

Artikel 3 Ernennung

1

Der Pr?sident wird durch den World Council der ICC auf Empfehlung des Executive Board der ICC gew?hlt.

2

Der World Council der ICC ernennt die Vizepr?sidenten des Gerichtshofs aus dem Kreis der Mitglieder des Gerichtshofs oder anderweitig.

3

Die Mitglieder werden vom World Council der ICC auf Vorschlag der ICC-Nationalkomitees ernannt, und zwar je Nationalkomitees ein Mitglied.

4

Auf Vorschlag des Pr?sidenten des Gerichtshofs kann der World Council der ICC Vertreter ernennen. 5 Das Mandat aller Mitglieder, für den Zweck dieses Absatzes auch bezogen auf den Pr?sidenten, die Vize-Pr?sidenten und Vertreter, betr?gt drei Jahre. Wenn ein Mitglied seine Funktion nicht l?nger ausführen kann, ernennt der World Council einen Nachfolger für die verbleibende Amstdauer. Auf Empfehlung des Executive Board kann die Dauer des Mandats eines jeden Mitglieds über drei Jahre hinaus verl?ngert werden, wenn der World Council dies entsprechend entscheidet.

Artikel 4 Vollversammlung des Gerichtshofs

Der Pr?sident, oder in seiner Abwesenheit ein von ihm bestimmter Vizepr?sident, leitet die Vollversammlungen des Gerichtshofs. Die Beratungen des Gerichtshofs sind verbindlich, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Pr?sidenten den Ausschlag.

Artikel 5 Ausschüsse

Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Zusammensetzung festlegen.

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Schiedsgerichtsordnung

Artikel 6

Vertraulichkeit

Die Arbeiten des Gerichtshofs unterliegen der Vertraulichkeit. Diese ist von jedem, der in irgendeiner Eigenschaft daran teilnimmt, zu wahren. Der Gerichtshof bestimmt die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen des Gerichtshofs und seiner Ausschüsse und für die Berechtigung zum Zugang zu den Unterlagen des Gerichtshofs und seines Sekretariats.

Artikel 7 ?nderung der Schiedsgerichtsordnung

Jeder Vorschlag des Gerichtshofs zur ?nderung der Schiedsgerichtsordnung wird der Kommission für Schiedsgerichtsbarkeit vorgelegt, bevor er dem Executive Board und dem World Council der ICC zur Genehmigung unterbreitet wird.

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Schiedsgerichtsordnung

ANHANG II

GESCH?FTSORDNUNG DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTSHOFS

Artikel 1 Vertraulicher Charakter der Arbeiten des Gerichtshofs

1

An den Sitzungen des Gerichtshofs, sei es an Vollversammlungen oder an Sitzungen seiner Ausschüsse, k?nnen nur seine Mitglieder oder die seines Sekretariats teilnehmen.

2

In Ausnahmef?llen kann der Pr?sident des Gerichtshofs andere Personen einladen, an den Sitzungen teilzunehmen. Diese müssen die Vertraulichkeit der T?tigkeit des Schiedsgerichtshofs wahren.

3

Die Unterlagen, die dem Gerichtshof vorgelegt oder von ihm im Laufe des Verfahrens erstellt werden, dürfen nur den Mitgliedern des Gerichtshofs und seines Sekretariats sowie denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, denen der Pr?sident die Teilnahme an den Sitzungen gestattet hat.

4

Der Pr?sident oder der Generalsekret?r des Gerichtshofs kann Personen, die auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts wissenschaftlich arbeiten, gestatten, Schiedssprüche und andere Unterlagen allgemeinen Interesses einzusehen, mit Ausnahme von Schrifts?tzen, Aufzeichnungen, Erkl?rungen und sonstigen Unterlagen, die von den Parteien w?hrend des Schiedsverfahrens eingereicht worden sind. 5

Diese Genehmigung ist davon abh?ngig, dass sich der Begünstigte verpflichtet, den vertraulichen Charakter der zur Einsicht vorgelegten Unterlagen zu wahren und darüber nicht zu ver?ffentlichen, ohne seinen Text dem Generalsekret?r des Gerichtshofs zuvor zur Genehmigung vorzulegen.

6

In jedem dieser Schiedsgerichtsordnung unterliegenden Schiedsverfahren bewahrt das Sekretariat in den Archiven des Gerichtshofs alle Schiedssprüche, Schiedsauftr?ge und Entscheidungen des Gerichtshofs sowie Kopien des wesentlichen Schriftverkehrs des Sekretariats auf.

7

Alle von den Parteien eingereichten Unterlagen, Mitteilungen und Schreiben k?nnen vernichtet werden, wenn nicht eine Partei oder ein Schiedsrichter schriftlich innerhalb einer vom Sekretariat gesetzten Frist die Rückgabe dieser Unterlagen verlangt. Alle dadurch verursachten Kosten sind von dieser Partei oder diesem Schiedsrichter zu tragen.

Artikel 2

Teilnahme der Mitglieder des Gerichtshofs an ICC-Schiedsverfahren

1

Der Pr?sident und die Mitglieder des Sekretariats des Gerichtshofs dürfen weder als Schiedsrichter noch als Parteivertreter in ICC-Schiedsverfahren t?tig werden.

2

Der Gerichtshof ernennt weder Vizepr?sidenten noch Mitglieder des Gerichtshofs als Schiedsrichter. Sie k?nnen jedoch vorbehaltlich ihrer Best?tigung von einer oder mehreren Parteien oder aufgrund eines anderen seitens der Parteien vereinbarten Verfahrens als Schiedsrichter benannt werden.

3

Wenn der Pr?sident, ein Vizepr?sident oder ein Mitglied des Schiedsgerichtshofs oder seines Sekretariats aus irgendeinem Grunde an einem anh?ngigen Verfahren interessiert ist, muss er den Generalsekret?r sofort darüber unterrichten, sobald er von dem Umstand Kenntnis erlangt hat.

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Schiedsgerichtsordnung

4

Die betroffene Person darf nicht an den Er?rterungen teil-nehmen oder bei den Entscheidungen des Gerichtshofs mitwirken, die dieses Verfahren betreffen und muss den Sitzungssaal verlassen, wenn die Angelegenheit er?rtert wird.

5

Die betroffene Person erh?lt keine Informationen oder Unterlagen, die dieses Verfahren betreffen. Artikel 3

Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs und den ICC-Nationalkomitees 1

Die Mitglieder des Gerichtshofs sind unabh?ngig von den ICC-Nationalkomitees, die sie zur Ernennung durch den World Council der ICC vorgeschlagen haben.

2

Sie müssen au?erdem gegenüber ihren Landesgruppen Vertraulichkeit über alle Informationen wahren, die einzelne Schiedsverfahren betreffen und die sie aufgrund ihrer Stellung als Mitglied des Schieds-gerichtshofs erhalten haben, es sei denn, sie würden durch den Pr?sidenten oder den Generalsekret?r des Gerichtshofs gebeten, ihrem Nationalkomitee diese Information weiterzuleiten.

Artikel 4 Ausschuss

1

Gem?? Artikel 1 (4) der Schiedsgerichtsordnung und Artikel 5 seiner Satzung (Anhang I) errichtet der Gerichtshof hiermit einen Ausschuss.

2

Mitglieder des Ausschusses sind ein Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder. Der Pr?sident des Gerichtshofs führt den Vorsitz im Ausschuss. Bei Abwesenheit kann der Pr?sident einen Vizepr?sidenten des Gerichtshofs oder, in Ausnahmef?llen, ein anderes Mitglied des Gerichtshofs mit der Führung des Vorsitzes betrauen.

3

Die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses werden vom Gerichtshof aus dem Kreis der Vizepr?sidenten oder seiner anderen Mitglieder ernannt. Auf jeder Vollversammlung des Gerichtshofs ernennt er die Mitglieder, die an den Sitzungen des Ausschusses vor der n?chsten Vollversammlung teilnehmen.

4

Der Ausschuss tritt auf Einberufung des Pr?sidenten zusammen. Er ist beschlussf?hig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

5

(a) Der Gerichtshof bestimmt, worüber der Ausschuss entscheiden kann.

(b) Die Entscheidungen des Ausschusses ergehen einstimmig.

(c) Wenn der Ausschuss zu keiner Entscheidung kommt oder es vorzieht, eine Entscheidung nicht zu treffen, legt er die Angelegenheit der n?chsten Vollversammlung vor und macht gegebenenfalls die

ihm geeignet erscheinenden Vorschl?ge.

(d) Die Entscheidungen des Ausschusses werden dem Gerichtshof in der n?chsten Vollversammlung zur

Kenntnis gebracht.

Artikel 5

Sekretariat des Gerichtshofs

1

Für den Fall seiner Abwesenheit kann der Generalsekret?r dem Stellvertretenden Generalsekret?r und/oder dem General Counsel die Befugnis übertragen, gem?? den jeweiligen Bestimmungen in den ICC 05/2010 20 / 26

Schiedsgerichtsordnung

Artikeln 9 (2), 28 (2) und 30 (1) der Schiedsgerichtsordnung Schiedsrichter zu best?tigen, Kopien von Schiedssprüchen zu beglaubigen und einen vorl?ufigen Kostenvorschuss anzufordern.

2

Mit Genehmigung des Gerichtshofs kann das Sekretariat Merkbl?tter und andere zur Information der Parteien oder Schiedsrichter bestimmte oder für den ordnungsgem?ssen Ablauf der Schiedsverfahren notwendige Materialien herausgeben.

3 Niederlassungen des Sekretariats k?nnen au?erhalb der Verwaltungszentrale der ICC gegründet werden. Das Sekretariat soll eine Liste aller vom Generalsekret?r als Niederlassungen festgelegten Büros vorhalten. Schiedsklagen k?nnen beim Sekretariat an seinem Sitz oder an einer seiner Niederlassungen eingereicht werden, und die Aufgaben des Sekretariats gem?? der Schiedsgerichtsordnung k?nnen von seinem Sitz oder einer seiner Niederlassungen aus entsprechend den Anweisungen des Generalsekret?rs, des Stellvertretenden Generalsekret?rs oder des General Counsels vollzogen werden.

Artikel 6 Prüfung von Schiedssprüchen

Bei der Prüfung der Entwürfe von Schiedssprüchen gem?? Artikel 27 der Schiedsgerichtsordnung berücksichtigt der Gerichtshof, soweit m?glich, die am Schiedsort bestehenden zwingenden rechtlichen Anforderungen.

ICC 05/2010 21 / 26

Schiedsgerichtsordnung

ANHANG III

KOSTEN UND HONORARE FüR SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1 Kostenvorschuss

1

Für jeden Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gem?? der Schiedsgerichtsordnung ist ein Vorschuss auf die Verwaltungskosten in H?he von US$ 3.000 zu bezahlen. Der Vorschuss wird nicht zurückgezahlt und wird auf den Anteil des Kl?gers am Kostenvorschuss angerechnet.

2

Der vom Generalsekret?r gem?? Artikel 30 (1) der Schiedsgerichtsordnung festgesetzte vorl?ufige Kosten-vorschuss soll im Regelfall nicht denjenigen Betrag übersteigen, der sich aus der Summe folgender Betr?ge errechnet: Verwaltungskosten und Minimumwert der Honorare (jeweils in Anwendung der nachstehenden Tabellen) auf der Basis des Streitwerts der Klage sowie die voraussichtlichen im Zusammenhang mit der Erstellung des Schiedsauftrags anfallenden erstattbaren Auslagen des Schiedsgerichts. Ist der Streitwert nicht beziffert, so wird der vorl?ufige Kostenvorschuss nach dem Ermessen des Generalsekret?rs festgesetzt. Die Zahlung des Kl?gers wird auf seinen Anteil an dem vom Gerichtshof festgesetzten Kostenvorschuss angerechnet.

3

Nach Unterzeichnung des Schiedsauftrags oder dessen Genehmigung durch den Gerichtshof und nach Erstellen des vorl?ufigen Zeitplans behandelt das Schiedsgericht grunds?tzlich nur diejenigen Klagen oder Widerklagen, für die der Kostenvorschuss vollst?ndig eingezahlt worden ist.

4

Der vom Gerichtshof festgesetzte Kostenvorschuss umfasst das Honorar des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter (im folgenden ?der Schiedsrichter“), jegliche durch das Schiedsverfahren veranlasste Auslagen des Schiedsrichters und die Verwaltungskosten.

5

Jede Partei hat den auf sie entfallenden Anteil am Kostenvorschuss in bar zu bezahlen. Wenn dieser Anteil jedoch einen bestimmten vom Gerichtshof jeweils festgelegten Betrag übersteigt, so kann eine Partei für den übersteigenden Betrag eine Bankgarantie stellen.

6

Hat eine Partei ihren Anteil an dem vom Gerichtshof festgesetzten Kostenvorschuss bereits vollst?ndig bezahlt, so kann sie den von einer s?umigen Partei ausstehenden Betrag gem?? Artikel 30 (3) der Schiedsgerichtsordnung durch Stellung einer Bankgarantie leisten.

7

Wenn der Gerichtshof gem?? Artikel 30 (2) der Schiedsgerichtsordnung getrennte Kostenvorschüsse festgesetzt hat, fordert das Sekretariat die Parteien auf, den ihren jeweiligen Klagen entsprechenden Betrag zu bezahlen.

8

Bei Festsetzung getrennter Kostenvorschüsse kann jede Partei für denjenigen Betrag eine Bankgarantie stellen, der die H?lfte des einheitlichen Kostenvorschusses übersteigt, der vorher für die gleichen Klagen und Widerklagen, die nunmehr Gegenstand der getrennten Kostenvorschüsse sind, festgesetzt war. Bei nachfolgender Erh?hung des getrennten Kostenvorschusses ist mindestens die H?lfte des zus?tzlichen Betrags in bar zu bezahlen.

9

Das Sekretariat legt die Bedingungen für die Bankgarantien fest, die von den Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen gestellt werden.

10

Wie in Artikel 30 (2) der Schiedsgerichtsordnung bestimmt, kann der Kostenvorschuss jederzeit w?hrend des Schiedsverfahrens ge?ndert werden, insbesondere bei ?nderungen des Streitwerts oder der zu ICC 05/2010 22 / 26

Schiedsgerichtsordnung

erwartenden Auslagen des Schiedsrichters sowie Entwicklungen des Schwierigkeitsgrads oder Umfangs des Schiedsverfahrens.

11

Bevor ein vom Schiedsgericht angeordnetes Sachver-st?ndigengutachten eingeholt werden kann, haben die Parteien oder eine von ihnen einen vom Schiedsgericht bestimmten Vorschuss zu bezahlen, der ausreichend ist, die erwarteten Kosten und Auslagen zu decken. Das Schiedsgericht ist für die Zahlung dieser Kosten und Auslagen durch die Parteien verantwortlich.

Artikel 2 Kosten und Honorare

1

Vorbehaltlich Artikel 31 (2) der Schiedsgerichtsordnung setzt der Gerichtshof das Honorar des Schiedsrichters gem?? der nachstehenden Kostentabelle fest oder, wenn der Streitwert nicht angegeben ist, nach seinem Ermessen.

2

Bei der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars berücksichtigt der Gerichtshof, mit welcher Umsicht und wie zügig der Schiedsrichter das Verfahren durchgeführt hat, wieviel Zeit er hierzu aufgewendet hat, sowie den Umfang der Streitigkeit und setzt danach ein Honorar in dem sich aus der Tabelle ergebenden Rahmen fest oder bei besonderen Umst?nden (Artikel 31 (2) der Schiedsgerichtsordnung) auch ein h?heres oder niedrigeres als in der Kostentabelle vorgesehen.

3

Wenn eine Streitigkeit mehreren Schiedsrichtern unterbreitet wird, kann der Gerichtshof nach seinem Ermessen das Gesamthonorar bis zu einem Betrag erh?hen, der im Regelfall das Dreifache des für einen Einzelschiedsrichter vorgesehenen Betrags nicht übersteigt.

4

Die Honorare und Auslagen nach den Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung werden ausschlie?lich vom Gerichtshof festgesetzt. Gesonderte Honorarabsprachen zwischen Parteien und dem Schiedsrichter versto?en gegen die Schiedgerichtsordnung.

5

Der Gerichtshof setzt die Verwaltungskosten für jedes Schiedsverfahren gem?? der nachstehenden Kostentabelle fest oder, wenn der Streitwert nicht angegeben ist, nach seinem Ermessen. Bei besonderen Umst?nden kann der Gerichtshof die Verwaltungskosten niedriger oder h?her festsetzen als in der Tabelle vorgesehen, wobei jedoch der sich aus der Tabelle ergebende H?chstbetrag im Regelfall nicht überschritten werden darf. Der Gerichtshof kann au?erdem die Zahlung von Verwaltungskosten zus?tzlich zu den sich aus der Kostentabelle ergebenden Verwaltungskosten als Voraussetzung dafür verlangen, dass ein Schiedsverfahren auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen ohne Widerspruch der anderen ruht. 6

Endet ein Schiedsverfahren vor Erlass eines Endschiedsspruchs, so setzt der Gerichtshof die Kosten des Verfahrens nach seinem Ermessen fest, wobei er den Verfahrensstand und andere ma?gebliche Umst?nde berücksichtigt.

7

Wird ein Antrag gem?? Artikel 29 (2) der Schiedsgerichtsordnung gestellt, kann der Gerichtshof einen Vorschuss zur Deckung zus?tzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts festsetzen und die übergabe eines solchen Antrags an das Schiedsgericht von der vorherigen vollst?ndigen Bezahlung dieses Vorschusses in bar bei der ICC abh?ngig machen. Der Gerichtshof setzt m?gliche Honorare des Schiedsrichters nach seinem Ermessen bei der Genehmigung der Entscheidung des Schiedsgerichts fest. 8

Falls einem Schiedsverfahren ein Versuch gütlicher Streitbeilegung unter den ADR-Regeln der ICC vorgeschaltet ist, wird die H?lfte der für das ADR-Verfahren bezahlten Verwaltungskosten auf die Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens angerechnet.

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Schiedsgerichtsordnung

9

An den Schiedsrichter bezahlte Betr?ge enthalten keine Mehrwertsteuer oder andere Steuern oder Abgaben, die m?glicherweise auf Schiedsrichterhonorare anfallen. Die Parteien sind verpflichtet, solche Steuern oder Abgaben zu tragen; die Erstattung solcher Steuern oder Abgaben ist jedoch ausschlie?lich eine Angelegenheit zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter.

Artikel 3 Die ICC als ernennende Stelle

An ICC oder ICC-Verwaltungsorgane gerichtete Antr?ge, als ernennende Stelle t?tig zu werden, unterliegen den Regeln über die ICC als ernennende Stelle in UNCITRAL oder anderen ad hoc Schiedsverfahren und müssen von einer nicht erstattbaren Summe von US$ 2.500 begleitet werden. Antr?ge werden nur bei erfolgter Zahlung bearbeitet. Die ICC beh?lt sich vor, angemessene Verwaltungskosten für zus?tzliche Dienstleistungen zu berechnen, die einen Maximalbetrag von US$ 10.000 nicht übersteigen k?nnen. Artikel 4 Tabellen für die Berechnung der Verwaltungskosten und des Schiedsrichterhonorars 1

Die nachstehenden Tabellen für die Berechnung der Verwaltungskosten und des Schiedsrichterhonorars sind ab dem 1. Mai 2010 für alle an oder nach diesem Datum begonnenen Schiedsverfahren anzuwenden, unabh?ngig davon, welche Fassung der Schiedsgerichtsordnung auf das jeweilige Schiedsverfahren anwendbar ist.

2

Zur Berechnung der Verwaltungskosten und des Honorars des Schiedsrichters sind die Betr?ge zu addieren, die sich für die einzelnen Streitwertstufen bis zur H?he des Streitwertes nach den jeweils dafür vorgesehenen Prozents?tzen errechnen. übersteigt der Streitwert US$ 500 Millionen, so liegen die Verwaltungskosten beim H?chstbetrag von US$ 113.215.

ICC 05/2010 24 / 26

SchiedsgerichtsordnungA. VERWALTUNGSKOSTEN Streitwert (in US-Dollar) bis zu von 50.001 von 100.001 von 200.001 von 500.001 von 1.000.001 von 2.000.001 von 5.000.001 von 10.000.001 von 30.000.001 von 50.000.001 von 80.000.001 über 500.000.000 50.000 100.000 200.000 500.000 1.000.000 2.000.000 5.000.000 10.000.000 30.000.000 50.000.000 80.000.000 500.000.000 Verwaltungskosten(*) US$ 3.000 4,73% 2,53% 2,09% 1,51% 0,95% 0,46% 0,25% 0,10% 0,09% 0,01% 0,0035% $113.215bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis(*) Die vereinfachte Tabelle auf der nachstehenden Seite veranschaulicht die in US$ ausgedrückten Verwaltungskosten, wie sie sich bei richtiger Berechnung ergeben.B. SCHIEDSRICHTERHONORAR Streitwert (in US-Dollar) bis zu von von von von von von von von von von von von über 50.000 100.000 200.000 500.000 1.000.000 2.000.000 5.000.000 10.000.000 30.000.000 50.000.000 80.000.000 100.000.000 500.000.000 Honorar(**) Minimum $3.000 2,6500% 1,4310% 1,3670% 0,9540% 0,6890% 0,3750% 0,1280% 0,0640% 0,0590% 0,0330% 0,0210% 0,0110% 0,0100% Maximum 18,0200% 13,5680% 7,6850% 6,8370% 4,0280% 3,6040% 1,3910% 0,9100% 0,2410% 0,2280% 0,1570% 0,1150% 0,0580% 0,0400%50.001 100.001 200.001 500.001 1.000.001 2.000.001 5.000.001 10.000.001 30.000.001 50.000.001 80.000.001 100.000.001 500.000.000bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis(**) Die vereinfachte Tabelle auf der nachstehenden Seite veranschaulicht das in US$ ausgedrückte Schiedsrichterhonorar, wie es sich bei richtiger Berechnung ergibt.ICC 05/201025 / 26

ICC国际商会国际仲裁院仲裁规则20xx德文版

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